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   VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870   

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VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870 (https://dejure.org/2015,16215)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870 (https://dejure.org/2015,16215)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2015 - AN 6 K 14.01870 (https://dejure.org/2015,16215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Integrationsamtes vorliegendes Einverständnis mit beabsichtigter betriebsbedingter Kündigung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - betriebsbedingter Kündigungsgrund wegen Umstrukturierung des Betriebes

  • rewis.io

    Arbeitsverhältnis, Kündigung, Schwerbehinderung, Zustimmungserfordernis, Integrationsamt, Ermessensentscheidung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 12 ZB 10.587

    Schwerbehindertenrecht; Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Wegfall

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Dabei hat das Integrationsamt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (BVerwG v. 28.11.1958, BVerwGE 8, 46) und dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 12 ZB 10.587 -, juris).

    Da die Organisation und Struktur eines Betriebes aber allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen, können die hierauf bezogenen Entscheidungen des Unternehmens jedenfalls vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich sind, so dass sich die Überprüfung darauf beschränkt, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (BayVGH v. 1.3.2012, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (vgl. B.v. 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; B.v. 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines "Fürsorgegesetzes", gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, 5 C 51.90, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = BVerwGE 90, 287 ff.), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (BVerwG, U.v. 28.2.1968, 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141).
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch, Teil 2 verfolgt den Zweck, den Schwerbeschädigten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1966, 5 C 62.64, BVerwGE 23, 123, 127).
  • VGH Bayern, 12.08.2008 - 12 ZB 07.3029

    Schwerbehindertenrecht/Prozessrecht; keine ernstlichen Zweifel; keine

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen verliert der Schwerbehindertenschutz an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung auf Gründe gestützt wird, die nicht in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, also ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung nicht feststellbar ist (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 -, juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 -, juris).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; B. v. 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines "Fürsorgegesetzes", gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992, 5 C 51.90, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = BVerwGE 90, 287 ff.), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (BVerwG, U.v. 28.2.1968, 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen verliert der Schwerbehindertenschutz an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung auf Gründe gestützt wird, die nicht in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, also ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung nicht feststellbar ist (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 -, juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 -, juris).
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (vgl. B.v. 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; B.v. 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 6 K 14.01870
    Dabei hat das Integrationsamt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (BVerwG v. 28.11.1958, BVerwGE 8, 46) und dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 12 ZB 10.587 -, juris).
  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

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